Das Office of the Comptroller of the Currency (OCC) ermutigte Community-Banken am 26. Oktober 2026, eine Zulassung als Emittenten von Zahlungs-Stablecoins nach den neuen OCC-Stablecoin-Regeln in Betracht zu ziehen. Die Einladung folgt auf die am 21. Oktober erfolgte Verabschiedung des Regelwerks durch die Aufsichtsbehörde, mit dem der Guiding and Establishing National Innovation for U.S. Stablecoins Act umgesetzt wird, bekannt als GENIUS Act.
OCC-Stablecoin-Regeln eröffnen Community-Banken einen Weg
In einem Beitrag auf X erklärte das OCC, es fördere die Entwicklung von Kompetenzen für Zahlungs-Stablecoins im Community-Bankensektor.
„Interessierte Community-Banken werden ermutigt, einen Antrag auf Zulassung als Emittent von Zahlungs-Stablecoins zu stellen oder gegebenenfalls eine Tochtergesellschaft damit zu beauftragen“, erklärte die Aufsichtsbehörde.
Die Einladung bedeutet nicht, dass einzelne Banken die Genehmigung erhalten, mit der Ausgabe von Token zu beginnen. Sie verweist interessierte Institute auf den Rahmen für zugelassene Emittenten, der Anforderungen an Emittenten von Zahlungs-Stablecoins unter der Aufsicht des OCC festlegt.
Inkrafttreten im Januar, Zeitpunkt für Anträge noch offen
Die des OCC endgültige Regelankündigung bestätigt, dass sowohl die Regel als auch der GENIUS Act am 18. Januar 2027 in Kraft treten. Das Regelwerk gilt für zugelassene Emittenten von Zahlungs-Stablecoins und ausländische Emittenten unter der OCC-Aufsicht sowie für bestimmte Verwahrungsaktivitäten von Unternehmen, die der OCC-Aufsicht unterstehen.
Die Anforderungen betreffen die Reserveunterlegung, Rücknahmen und das Risikomanagement. Vorschriften zum Bank Secrecy Act, zur Bekämpfung der Geldwäsche und zu Sanktionen werden gesondert und in Abstimmung mit dem Finanzministerium behandelt.
Das OCC erklärte, es werde gesondert bekannt geben, wann es mit der Annahme und Bearbeitung von Anträgen und Ausnahmegenehmigungsanträgen potenzieller Emittenten beginnt. Damit ist die Eröffnung des Antragsverfahrens ein eigenständiger Schritt und von der Ermutigung der Aufsichtsbehörde an Community-Banken zur Teilnahme zu unterscheiden.
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